Schöffenweistum der Herrlichkeit Dreiborn von 1419

Urkunde zur Schöffengerichtlichen Klarstellung des Grenzverlaufs im Raum Dreiborn/Schleiden und die damit verbundene zuständige Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1419. Für uns aufbereitet nach der Abschrift einer verblichenen Handschrift des Historikers Heinrich Blass von Alfred Wolter.

Worte welche in unserer Zeit kaum noch verstanden werden wurden ins Hochdeutsche übersetzt. Die alten Sprachwendungen wurden beibehalten.

Es ist zu wissen, dass die Schöffen zu Dreiborn und die Ältesten in dem Lande von Dreiborn mit Namen Heinrich Pot von Olef, Johann Spylgen, Gerhardt der Conzer, Peter Hylß, Peter Poßgen, Heinchen May von Malsbenden, Peter von Schyren als Schöffen außerdem der alte Bungart und der alte Heinchen Pluys von Morsbach, Heinchen Wernher von Nerfeld, Heinrich von Gemünd, Johann von Kerperscheid vorgesprochen haben.

Sie erklärten, dass ihre Eltern und Voreltern auf sie gebracht hätten, was schon vor Zeiten belegt sei. Die Grenze der Herrlichkeit Dreiborn ist der Diefenbach. Der Bach gehört zu Dreiborn. Der Weyermüller muss 18 Pfennig Zins an Dreiborn geben. Die Grenze geht den Talgrund herab am Bach entlang bis an den Ort Schleiden. Bis an die Stadtmauer. Der Turm an der Stadtmauer (der Frankenturm) steht drei ein halb Fuß über die Dreiborner Grenze. Von da geht die Grenze bis zur Oligsmühle (Anm.: heute Shell-Tankstelle).

Die Müller in der Oligsmühle sie waren neunzig, siebzig und sechzig Jahre alt, sie hörten und sahen, das die Herren von Dreiborn dort „Recht gesprochen“ haben. Dies nahmen sie auf ihren Eid. Als Zeugen der Wahrheit, dass es immer so war, haben wir Schöffen, wie vorgenannt, unser Siegel an diesen Brief gehangen.

Gegeben im Jahre unseres Herrn MCCCCXIX am Fasten-Dienstag nach unserer lieben Frauen-Tag (Anm.: Maria Himmelfahrt).

 

 

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